Bundesgesetzblatt für Deutschland
Jahrgang 1998 Ausgegeben am 19. Juni 1998 Teil 1
III. Verordnung: Artgerechte Haltung von Frauen
Aufgrund des §32a Abs.4 des Artenschutzgesetzes BGBL Nr. 584/1973, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBL Nr. 430/1985 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz verordnet:
Artikel 1 – Allgemeine Bestimmungen
Die Haltung von Frauen ist in den letzten Jahren zunehmend schwieriger geworden und es stellt sich die Frage, ob eine Dauerhaltung noch sinnvoll ist. Es gib jedoch noch einige, selten anzutreffende, weibliche Eigenschaften, welche eine Dauerhaltung noch rechtfertigen. Gem. BGBL Nr. 584/1997 sollte die Auserwählte mindestens folgende Eigenschaften aufweisen:
§ 1:
Abs. 1 Sie sollte nützlich sein (d.h. gute Köchin, fleißig im Haushalt, gut im Bett, …)
Abs. 2 Sie sollte vorzeigbar sein (d.h. ihr Aussehen sollte kein Mitleid erregen)
Abs. 3 Obige Punkte können außer Acht gelassen werden, wenn §2 zutrifft.
§ 2:
Sie ist reich.
Artikel 2 – Artgerechte Haltung
§ 3:
Abs. 1 Anschaffung: Nehmen Sie sich ausreichend Zeit bei der Auswahl Ihres Weibchens und überzeugen Sie sich von ihren Fähigkeiten, tragen Sie nicht dazu bei die Zahl der ausgesetzten Frauen noch weiter zu erhöhen.
Abs. 2 Ernährung: Wie der Mensch sind auch Frauen Allesfresser. Füttern Sie nicht nur mit Dosenfutter, sondern geben Sie ihr gelegentlich auch frisches Gemüse. Vermeiden Sie unbedingt eine Überfütterung, da Sie sonst schnell Fett ansetzen. Das führt zur Unansehlichkeit, Unbeweglichkeit und vermindert die Arbeitsleistung.
Abs. 3 Unterbringung: Führen Sie sie möglichst einmal täglich zum Auslaufen ins Freie und achten Sie darauf daß die Laufkette einen ausreichenden Aktionsradius in Küche und Schlafzimmer ermöglicht. Das Halsband sollte nicht zu eng sitzen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass sie depressiv wird, das Arbeiten verweigert und vorzeitig eingeht.
Abs. 4 Pflege: Sorgen Sie dafür, dass sie sich einmal am Tag wäscht. Um Verletzungen vorzubeugen sollten die Fingernägel regelmäßig nachgeschnitten werden.
Abs. 5 Ausbildung: Empfehlenswert ist die Anschaffung einer bereits ausgebildeten Frau. Sollte diese bereits vergriffen sein, ist der Besuch geeigneter Ausbildungskurse zu empfehlen. In der Grund ausbildung sollten die Befehle “Fuß”, “Platz”, “kusch” und “hol’s” geschult werden. Intelligentere Exemplare können u.U. sogar Koch- und Hauswirtschaftskurse besuchen.